Nachgefragt: Radwegenutzung Berliner Straße in Großbeeren

Die Verunsicherung ist groß. Was gilt beim Radfahren auf der Berliner Straße? Auf Wunsch von Bürgerinnen und Bürgern haben wir die Kreisverwaltung um eine Stellungnahme gebeten, weil der Beitrag „Kleine Verkehrsschule für Radfahrer“ im Gemeindemagazin „Rund um den Turm“ Ausgabe Nr. 4 vom 22. April 2021 viele Fragen aufgeworfen hat. Im Folgenden die auszugsweise Veröffentlichung des Briefwechsels, der die rechtliche Situation aufzeigt. Ergebnis: Radfahrerinnen und Radfahrer haben die generelle Erlaubnis, aber nicht die Pflicht, zur Benutzung eines rechten Radwegs

Sehr geehrter Herr Grosenick,
die Ortsdurchfahrt Großbeeren (Berliner Straße, K7241, ehemals B 101) wurde bei der seinerzeitigen Erneuerung in beide Fahrrichtungen baulich mit farblich abgesetzten Fahrradwegen errichtet. Die kombinierten Geh- und Fahrradwege waren durch das Verkehrszeichen 240 bzw. 241 gekennzeichnet. Vor einigen Jahren wurden sämtliche einschlägigen Verkehrszeichen entfernt. Eine weitere Unterrichtung der Bürger erfolgte meines Wissens nicht. Seither sind lediglich ein rd. 200 Meter langer Abschnitt vor der Kirche in Fahrtrichtung Süden und ein rd. 50 Meter langer Bereich vor der Ortsausfahrt in Richtung Berlin durch das Zusatzzeichen gem. lfd.Nr.41.1 der Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) zur StVO zur Mitbenutzung durch Radfahrer freigegeben.
Vor einiger Zeit erschien im „Rund um den Turm“ ein Artikel, in dem das Fahren auf der Fahrbahn für Radfahrer als zwingend vorgeschrieben bezeichnet wurde, da es sich bei dem zweifarbigen Begleitstreifen um einen reinen Gehweg handele. Die meisten Radfahrer, mich eingeschlossen, pflegten dazu bislang eine andere Rechtsauffassung.
Um Rechtssicherheit zu erlangen bitte ich Sie um eine Aussage dazu,
– ob es sich bei den Begleitstreifen entlang der Berliner Straße um reine Gehwege handelt oder
– ob es sich bei einem der Farbstreifen um einen nicht benutzungspflichtigen Radweg handelt.
Ergänzend bitte ich um Auskunft darüber,
– wann die Zeichen 240 und 241 abgebaut wurden,
– auf wessen Veranlassung,
– mit welcher Begründung und
 auf welcher Rechtsgrundlage dies geschah.
Der guten Ordnung halber möchte ich erwähnen, dass ich mir eine Veröffentlichung Ihrer Auskünfte u.a. über die sozialen Medien vorbehalte.
Für Ihre Mühen bedanke ich mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Söhnke Schlör (Juni 2021)

Sehr geehrter Herr Schlör,

Ihr Anliegen, Rechtssicherheit über die Benutzung des Radwegs zu erlangen, hat mich zunächst verwundert. (…) Die Benutzung des Radwegs hat bisher keine rechtlichen Fragen aufgeworfen. Bei Beobachtung des Radverkehrs sieht man, dass sich die meisten Radfahrer*innen für die Benutzung des Radwegs an dem beiderseitigen Rad- und Gehweg entscheiden, und in der richtigen Fahrrichtung befahren. Der Radweg erfüllt seine Funktion und trägt seit seiner Freigabe zur Verkehrssicherheit von mit dem Rad fahrenden Verkehrsteilnehmern bei. Auf Ihren Hinweis habe ich mir den Beitrag „Kleine Verkehrsschule für Radfahrer“ im Gemeindemagazin „Rund um den Turm“ Ausgabe Nr. 4 vom 22. April 2021 angeschaut. 
Die hierin getroffene Aussage zur rechtlichen Situation im Moment: „Ist dieses kleine Schild (gemeint ist „Radfahrer Frei“) nicht angebracht, müssen Radfahrende auf der Fahrbahn fahren“ ist nicht aktuelle Rechtslage nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).  Zur Benutzung des Straßenraumes und speziell von Radwegen enthält § 2 Absatz 4 der StVO klare Bestimmungen. Für die Benutzung des Radwegs der Berliner Straße gilt hiernach gegenwärtig der Satz 3: Rechte Radwege ohne die Zeichen 237240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Das heißt, Radfahrerinnen und Radfahrer haben die generelle Erlaubnis, aber nicht die Pflicht, zur Benutzung eines rechten Radwegs. Die allgemeine Pflicht mit dem Fahrrad die Fahrbahn zu benutzen ist nicht aufgehoben. Für die Berliner Straße bedeutet dies, Radfahrer dürfen den hier vorhandenen Radweg in Fahrtrichtung benutzen. Radfahrer*innen haben eine „Wahlmöglichkeit“. Sie können eigenverantwortlich entscheiden, ob sie den vorhandenen Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen oder auf der Fahrbahn fahren. 
Die „Wahl“ hat natürlich nicht, wer ein S-Padelec fährt, das eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreicht. Ein solches Fahrzeug sieht zwar wie ein Fahrrad aus, ist es aber nicht im Sinne der Vorschrift.(…)

Dass Leser*innen des Artikels seit zwei Monaten verunsichert sind, ist teilweise nachvollziehbar, weil an keiner Stelle des Artikels die entsprechende Vorschrift in der StVO angegeben ist, und wenn man keinen Blick in die StVO wagt.

Zu Ihren weiteren Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Das Zeichen 241 (getrennter Rad- und Gehweg) wurden auf Anordnung des Landkreises als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde entfernt. Rechtsgrundlage ist die StVO. Die Entscheidung zur Entfernung der Zeichen auf der Berliner Straße und anderswo, ist auch eine Folge der wegweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts zur Beschilderung von Radwegen (Radwegbenutzungspflicht) im Jahr 2010 (nachzulesen im Urteil 3C 42.09 9vom 18.11.2010). 

Zu den konkreten Gründen bei der Berliner Straße in Großbeeren ist sagen: 
Nachdem sich umfangreicher Verkehr auf die neue B101 verlagert hat, gibt es auf der Straße gegenwärtig keine besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Benutzung der Fahrbahn durch Fahrräder zu verbieten und so den Radfahrenden in seinen Rechten und auch seiner Eigenverantwortung einzuschränken. 

Um dem Radfahrer*innen ein durchgängiges Angebot zu machen, wurde vielmehr dort wo nur der Gehweg besteht die Benutzung durch Zusatzzeichen 1022-10 erlaubt. Im Bereich der Schule und dem Altenheim entfaltet darüber hinaus die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auch für Radfahrer*innen eine Wirkung, die sich für die Benutzung der Fahrbahn entschieden haben. (…)

Mit freundlichen Grüßen

H. Grosenick (Juli 2021)