Satzung

1. Name

  1. Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Großbeeren“.
  2. Die Kurzbezeichnung lautet “Grüne/B90 Großbeeren“.

2. Ziele

  1. Der Ortsverband (OV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung in der Gemeinde Großbeeren und wirkt am politischen Leben des Kreisverbandes Teltow-Fläming von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.

3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
  2. Mitglieder des OV haben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des OV und bei der Kandidat*innenaufstellungen für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter im Wirkungsbereich des OV.
  3. Jedes Mitglied kann nur höchstens einem OV angehören.
  4. Ein OV besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
  5. Nichtmitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen wird die Mitarbeit im Ortsverband ermöglicht (Mitarbeiter*Innen). Die Mitarbeit beginnt mit der Erklärung und Genehmigung durch den Vorstand des OV. Die Mitarbeiter*Innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt.

4. Aufnahme von Mitgliedern in den Ortsverband

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, sie bedarf der Bestätigung durch den Kreisvorstand.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Übertritt zu einer anderen Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der das auszuschließende Mitglied Anhörungsrecht hat, mit einfacher Mehrheit. Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung.
  4. Mitglied kann nur sein, wer seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Das Ausschlussverfahren bei Verzug der Mitgliedsbeiträge regelt der Kreisverband.

6. Beiträge, Mandatsbeiträge

  1. Es gelten die Regelungen des Kreisverbandes Teltow-Fläming.
  2. Mandatsträger des Ortsverbandes auf Gemeindeebene (Mitglieder der Gemeindevertretung sowie sachkundige Einwohner), die nach Gemeindesatzung eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) erhalten, führen von diesen 15 % an den Ortsverband ab. Die Beträge sind quartalsweise anteilig von den im Quartal tatsächlich erhaltenen Sitzungsgeldern binnen vier Wochen nach Quartalsende auf das Konto des Kreisverbandes mit dem Verwendungszweck „OV Großbeeren, Sitzungsgeld“ zu zahlen. Weitere Aufwandsentschädigungen z.B. für Fraktions- oder Ausschußvorsitzende bleiben außer Betrachtung.

7. Organe

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Ortsvorstand

8. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des OV.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören
    • Wahl der Versammlungsleitung und der Protokollführung,
    • Entlastung, Wahl und ggf. Abwahl des Vorstandes
    • Änderungen der Satzung des OV
    • die Aufstellung der KandidatInnen für Kommunal- und Bürgermeisterwahlen
    • Beschlüsse zu politischen Positionen und Wahlprogrammen, sofern sie auf den Wirkungsbereich des OV bezogen sind.
    • Wahl der Kassenprüfer
  3. Die Mitgliederversammlung des OV bestimmt die Bewerber*Innen für die Gemeindevertretung und Ortsbeiräte sowie ihre Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen des OV. Dabei können auch Bewerber*Innen für die Gemeindevertretung und Ortsbeiräte bestimmt werden, die Nichtmitglieder bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind.
  4. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. (Dazwischen finden Treffen der Mitglieder nach Jahresplanung bzw. Anlass statt).
  5. Stimmberechtigt sind die im OV gemeldeten Mitglieder.
  6. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Abstimmungen finden offen, Wahlen geheim statt.
  8. Regelungen des Kreis-, Landes- und Bundesverbandes gelten für die OV entsprechend. Bestimmungen der Satzungen des OV dürfen diesen nicht entgegenstehen.
  9. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorstand per Mail an alle im OV gemeldeten Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Treffen. Zeitgleich wird der Kreisvorstand informiert. Mitglieder teilen für diesem Zweck ihre aktuelle Mailadresse mit. Auf Wunsch eines Mitglieds kann dieses anderweitig eingeladen werden (mündlich, fernmündlich, postalisch).
  10. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der im OV gemeldeten Mitglieder gefordert wird. Die Versammlung hat innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der Forderung stattzufinden.
  12. Zusätzliche Tagesordnungspunkte über die vom Vorstand in der Einladung vorgeschlagenen TO hinaus können auf der Versammlung von allen anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden. Die Versammlung entscheidet, ob über diese Anliegen befasst wird. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Auflösung, Satzungsänderungen und Abwahlbegehren, die fristgerecht bekannt gemacht worden sein müssen.
    • Über Beschlüsse und Wahlergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern des OV und dem Kreisvorstand spätestens 4 Wochen nach der Versammlung zuzuleiten ist. Das Protokoll enthält
    • Ort und Datum der Versammlung
    • Einladung und Anträge
    • Teilnehmerliste
    • Beschlossene Tagesordnung
    • Beschluss- und Wahlergebnisse, ggf. auch zu zusätzlich aufgenommenen Punkten
    • Unterschriften des Protokollführers sowie derjenigen Mitglieder des geschäfts-führenden OV-Vorstands, die in der Mitgliederversammlung anwesend waren.

9. Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt die Partei im Rahmen der regionalen Bezüge nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Rechtsgeschäfte sind von mindestens zwei Mitgliedern des geschäfts-führenden Vorstands (gem. nachstehende Ziff.2) zu unterschreiben, sofern nicht die Natur des Rechtsgeschäfts üblicherweise von nur einer Person wahrgenommen wird (z.B. Erwerb von Blumengebinden für Veranstaltungen). Vorstandssitzungen sollen protokolliert werden. Beschlüsse des Vorstands sind zwingend zu protokollieren; das Protokoll ist von den abstimmenden Mitgliedern zu unterschreiben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach nachstehenden Ziffern 2 und 3 anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus mindestens drei Mitgliedern
    • Der/dem Vorsitzenden
    • Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • Der/dem Kassierer/in.
  3. In den Vorstand können zusätzlich bis zu zwei Beisitzer/innen gewählt werden. Die Beisitzer/innen sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des somit erweiterten Vorstands. Sie unterstützen den Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit. Sie sind voll stimmberechtigt.
  4. Die Vorstandsposten gemäß 9.2 und 9.3 werden einzeln und für zwei Jahre gewählt.
  5. Der Antrag auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist auf Forderungen von drei OV-Mitgliedern möglich. Der Antrag hierzu muss fristgerecht mit der Einladung zur MV verschickt werden.
  6. Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist zeitnah eine Nachwahl durchzuführen.
  7. Mindestens ein Vorstandsmitglied des OV nimmt regelmäßig an den Beratungen des Kreisvorstands teil.

10. Beitrags- und Finanzordnung

  1. Es gilt die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes.
  2. Der Ortsverband führt kein eigenes Bankkonto, sondern verfügt über ein virtuelles Konto beim Kreisverband.

11. Rückerstattung von Ausgaben

  1. Mitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erstattung entstandener Ausgaben, die im Auftrag des Ortsverbandes entstanden sind. Das Nähere regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.  Sollte der Kreisverband eine eigene Erstattungsordnung beschließen, so wird diese maßgebend.

12. Auflösung

  1. Fällt die Mitgliederzahl des OV unter fünf, muss der Vorstand des OV, ersatzweise der Kreisvorstand, eine Mitgliederversammlung des restlichen OV einberufen, auf der über die Auflösung beraten wird.
  2. Der Antrag zur Auflösung muss mit der Einladung mind. 14 Tage vor dem Treffen verschickt worden sein.
  3. Dem Antrag zur Auflösung müssen 2/3 der anwesenden OV-Mitglieder zustimmen, mindestens aber zwei.
  4. Sind weniger als drei Mitglieder des OV in der Versammlung anwesend, die über die Auflösung befassen soll, fällt die Entscheidung zur Auflösung an die Mitgliederversammlung des Kreisverbands.
  5. Bei Auflösung fällt das Vermögen des OV an den Kreisverband.

Inkraftreten

  1. Der Antrag zur Bildung eines OV wurde an die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes gestellt und positiv beschieden.
  2. Diese Satzung ist von der durch den Kreisverband einberufenen Mitgliederversammlung am 30.01.2019 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  3. Die Satzung wurde in Ziffer 9 durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 25.5.2020 geändert.
  4. Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.01.2021 geändert. Es wurden die Ziffer 6.2, 8.6 Satz 2, 8.12 Satz 1, 8.12 erster und letzter Spiegelstrich, 9.1 Satz 3 bis 6, 10.2 und 11.1 Satz 2 und 3 hinzugefügt bzw. geändert.